Pflegebedürftigkeit und MDK
Das Pflegeversicherungsgesetz
Jeder, der pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ist und nicht mehr in der Lage ist, sich in seiner Wohnung selbst zu versorgen, auch durch Hilfe pflegender Angehöriger und ambulanter Pflegedienste, kann in ein Alteneinrichtung einziehen. Die Pflegeheimkosten setzen sich wie folgt zusammen:
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung
- Kosten für pflegebedingten Aufwand
- Investitionskosten
- Ausbildungszuschlag
Der Medizinische Dienst (MDK)
Der Medizinische Dienst der jeweils zuständigen Pflegekasse (MDK) oder in Ausnahmefällen das Gesundheitsamt stellen auf Antrag des Versicherten vor dem Einzug in ein Alteneinrichtung fest, ob eine Pflegebedürftigkeit besteht.
Bei der Antragsstellung bei der zuständigen Pflegekasse unterstützen wir Sie gerne.

Als Ergebnis erfolgt die Festlegung des Pflegegrad. Der vom MDK festgelegte Pflegegrad ist für die Pflegekasse, das Sozialamt und das Alteneinrichtung bindend.
Leistungen aus der Pflegeversicherung können bei der für Sie zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Der ausgefüllte Antrag wird dann an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitergeleitet. Dieser prüft im Rahmen eines Hausbesuches, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.